NÖ-GVBG § 46, PrivatschulG § 2, B-VG Art 14, StGG Art 17 Abs 2, ZPO § 228, ZPO § 226
Der Begriff „private Unterrichtsanstalt“ in § 46 NÖ-GVBG ist dem Begriff „Privatschule“ iS des § 2 PrivSchG gleichzuhalten.
Eine städtische Musikschule ist eine „Privatschule“ iS des § 2 PrivSchG, da sie idR nicht nur der Unterweisung in bloßen Fertigkeiten dient, sondern auch sehr wesentliche pädagogische und volkserzieherische Ziele verfolgt.