AbgEO § 37, AbgEO § 38, AbgEO § 39, EO § 268, EO § 269, EO § 270
Nur die Verletzung solcher Bestimmungen, die das Wesen der Versteigerung betreffen, machen den Zuschlag unwirksam. Ein solcher Vollzugsfehler liegt vor, wenn eine bestimmte Sache ausgeboten, aber irrtümlicherweise eine andere vorgezeigt wird. In diesem Fall erwirbt der Ersteher weder die ausgebotene, noch die vorgezeigte Sache.