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§§ 37 ff AbgEO; §§ 268 ff EO

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1988, 188 Heft 3 v. 1.3.1988

AbgEO § 37, AbgEO § 38, AbgEO § 39, EO § 268, EO § 269, EO § 270

Nur die Verletzung solcher Bestimmungen, die das Wesen der Versteigerung betreffen, machen den Zuschlag unwirksam. Ein solcher Vollzugsfehler liegt vor, wenn eine bestimmte Sache ausgeboten, aber irrtümlicherweise eine andere vorgezeigt wird. In diesem Fall erwirbt der Ersteher weder die ausgebotene, noch die vorgezeigte Sache.

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