UrhG § 7, UrhG § 8, UrhG § 46, AVG § 52 Abs 2
Ein im Auftrag der Behörde von einem nichtamtlichen Sachverständigen verfaßtes Gutachten ist kein „amtliches Werk“ und daher vom urheberrechtlichen Schutz nicht ausgeschlossen.
Der Sachverständige, der der Behörde das von ihr bestellte Gutachten abliefert, nimmt damit allein noch nicht billigend in Kauf, daß sein Werk der Allgemeinheit zugänglich gemacht wird. In der Ablieferung liegt daher keine Veröffentlichung iS des § 8 UrhG, die ein Kleinzitat aus dem Gutachten zulässig machen würde.