EheG § 88, BDG § 80 Abs 2
Das durch Bescheid begründete Benützungsrecht eines Beamten an einer Dienst- oder Naturalwohnung kann das Gericht nicht auf den anderen Ehegatten übertragen. Das Gericht kann dem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber auch keine darauf gerichteten Aufträge erteilen.