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Der räumliche Geltungsbereich einer Landesrechtsordnung

AufsätzeVertr.-Ass. Dr. Ulrike ReinJBl 1988, 157 Heft 3 v. 1.3.1988

I. Das Staatsgebiet

1. Allgemeines

Versteht man mit Kelsen unter Staat im juristischen Sinn die Rechtsordnung1)1) Kelsen, Reine Rechtslehre2 (1960) 319. Dieser Standpunkt ist allerdings nicht unbestritten. Vgl die diesbezügliche Auseinandersetzung Kelsens in „Der soziologische und der juristische Staatsbegriff“ (1928)., so bedeutet Staatsgebiet nichts anderes als Rechtsgebiet, jenes Territorium also, auf dem eine Rechtsordnung „existiert“. Die spezifische Existenz einer Rechtsordnung ist deren Geltung2)2) Kelsen, Reine Rechtslehre2, 9., und so ist das Staatsgebiet der räumliche Bereich der Geltung3)3) Kelsen, Allg Staatslehre (1925) 138. einer Rechtsordnung.

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