Der OGH hat in den JBl 1988, 49 im Ergebnis den Vergütungsanspruch des Komplementärs einer eingetragenen Scheinges verneint, weil dieser wußte, daß die aufschiebende Bedingung, unter der der Ges-Vertrag stand, nicht eingetreten war.
Der OGH hat in den JBl 1988, 49 im Ergebnis den Vergütungsanspruch des Komplementärs einer eingetragenen Scheinges verneint, weil dieser wußte, daß die aufschiebende Bedingung, unter der der Ges-Vertrag stand, nicht eingetreten war.