vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 384 Abs 1 und 2, § 385 Abs 1 ASVG (§§ 71 f ASGG) und § 247 ASVG; § 46 Abs 4 ASGG

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1988, 130 Heft 2 v. 1.2.1988

ASVG § 384 Abs 1, ASVG § 384 Abs 2, ASVG § 385 Abs 1, ASGG § 71, ASGG § 72, ASVG § 247, ASGG § 46 Abs 4

Zulässigkeit der Revision im Verfahren zur Feststellung der Versicherungszeiten für die Pensionsversicherung.

Durch rechtzeitige Klagseinbringung tritt der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt soweit außer Kraft, als sein Inhalt mit dem durch die Klage bekämpften Teil eine Einheit bildet. Hat der Bescheid ausschließlich die Feststellung von Versicherungszeiten gem § 247 ASVG zum Gegenstand, wird er durch Klage auf Feststellung weiterer Versicherungszeiten zur Gänze außer Kraft gesetzt. Das Gericht muß daher auch über jene Versicherungszeiten neu entscheiden, über deren Feststellung die Parteien einig sind.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!