ASVG § 384 Abs 1, ASVG § 384 Abs 2, ASVG § 385 Abs 1, ASGG § 71, ASGG § 72, ASVG § 247, ASGG § 46 Abs 4
Zulässigkeit der Revision im Verfahren zur Feststellung der Versicherungszeiten für die Pensionsversicherung.
Durch rechtzeitige Klagseinbringung tritt der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt soweit außer Kraft, als sein Inhalt mit dem durch die Klage bekämpften Teil eine Einheit bildet. Hat der Bescheid ausschließlich die Feststellung von Versicherungszeiten gem § 247 ASVG zum Gegenstand, wird er durch Klage auf Feststellung weiterer Versicherungszeiten zur Gänze außer Kraft gesetzt. Das Gericht muß daher auch über jene Versicherungszeiten neu entscheiden, über deren Feststellung die Parteien einig sind.