KautionsschutzG § 1 Abs 1 lit b, KautionsschutzG § 2, KautionsschutzG § 8, ABGB § 1440, ABGB § 879
Ein Vertrag, mit dem entgegen der erstgenannten Gesetzesstelle eine Kaution bestellt wird, ist nichtig. Gegen den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution kann gem § 1440, 2. Satz ABGB nicht kompensiert werden.