StGB § 74 Z 5, StGB § 107 Abs 1, StGB § 107 Abs 2, StGB § 297
Die gefährliche Drohung setzt nur die Eignung, den Adressaten in Furcht und Unruhe zu versetzen, nicht aber den Eintritt eines solchen Gemütszustandes bzw der qualifizierenden Übel beim Bedrohten voraus.