vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§§ 74 Z 5, 107 Abs 1 und 2 und § 297 StGB

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1988, 124 Heft 2 v. 1.2.1988

StGB § 74 Z 5, StGB § 107 Abs 1, StGB § 107 Abs 2, StGB § 297

Die gefährliche Drohung setzt nur die Eignung, den Adressaten in Furcht und Unruhe zu versetzen, nicht aber den Eintritt eines solchen Gemütszustandes bzw der qualifizierenden Übel beim Bedrohten voraus.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!