ZPO § 63 Abs 2
Die Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Masseverwalter setzt nicht nur Massearmut, sondern auch die fehlende Kostenaufbringungsfähigkeit der am Masseprozeß wirtschaftlich Beteiligten voraus. Zu den wirtschaftlich Beteiligten gehören nur die vom Prozeßausgang wesentlich betroffenen Gläubiger (Änderung der stRsp des OLG Innsbruck).