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§ 1380 ABGB; § 879 Abs 3 ABGB

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1988, 118 Heft 2 v. 1.2.1988

ABGB § 1380, ABGB § 879 Abs 3

Mit der formularmäßigen Klausel in einem mit dem (Unfall-)Versicherer geschlossenen Vergleich, durch eine einmalige Zahlung „wegen aller vorhersehbaren Ansprüche abgefunden zu sein“, wird eine Hauptleistungspflicht aus dem Vertrag festgelegt. Die Bestimmung ist daher der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB entzogen.

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