ABGB § 1380, ABGB § 879 Abs 3
Mit der formularmäßigen Klausel in einem mit dem (Unfall-)Versicherer geschlossenen Vergleich, durch eine einmalige Zahlung „wegen aller vorhersehbaren Ansprüche abgefunden zu sein“, wird eine Hauptleistungspflicht aus dem Vertrag festgelegt. Die Bestimmung ist daher der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB entzogen.