MRG § 1 Abs 1
Ein Teil eines Geschäftsraumes ohne bauliche Abgrenzung (hier: Abgrenzung bloß durch einen Vorhang) ist keine Geschäftsräumlichkeit iS der lex cit.
OGH, 01.09.1987, 5 Ob 67/87
MRG § 1 Abs 1
Ein Teil eines Geschäftsraumes ohne bauliche Abgrenzung (hier: Abgrenzung bloß durch einen Vorhang) ist keine Geschäftsräumlichkeit iS der lex cit.
OGH, 01.09.1987, 5 Ob 67/87