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§ 132 Abs 4 und § 105 ArbVG; Art 15 StGG

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1988, 62 Heft 1 v. 1.1.1988

ArbVG § 132 Abs 4, ArbVG § 105, StGG Art 15

Die Eigenart eines konfessionellen Betriebes oder Unternehmens steht einer Anwendung von Bestimmungen des ArbVG dann entgegen, wenn die Mitwirkungsrechte der Belegschaft mit den besonderen konfessionellen Zwecken unvereinbar sind oder wenn die Mitwirkung der Arbeitnehmer für die Kirche zu unerträglichen oder grob unzweckmäßigen Ergebnissen führt.

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