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Art 102 B-VG; § 37 Abs 1 und § 40 Abs 1 WeinG 1985 BGBl 444

RechtsprechungVerfassungsgerichtshofKarl WeberJBl 1988, 30 Heft 1 v. 1.1.1988

B-VG Art 102, WeinG 1985 § 37 Abs 1 idF BGBI 444, WeinG 1985 § 40 Abs 1 idF BGBI 444

Die Bundeskellereiinspektoren (BKI) sind keine Behörden. Sie handeln als Teil des dem Bundesminister zugeordneten Hilfsapparates „Bundesministerium“.

Die im WeinG für die BKI gewählte Konstruktion führt zu einer verfassungswidrigen Aushöhlung des Prinzips der mittelbaren Bundesverwaltung durch Ausschaltung des Landeshauptmannes als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung.

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