FinStrG § 11, FinStrG § 79, FinStrG § 102, FinStrG § 103, FinStrG § 104
Der Beschuldigte hat in Ansehung des Grundsatzes „nemo tenetur se ipsum accusare“ das Recht, aber nicht die Pflicht zur Äußerung. Zeuge kann weder der Beschuldigte noch der Mitbeschuldigte sein. Es ist unzulässig, in einem Finanzstrafverfahren einen Beschuldigten über die für die Schuld eines anderen Beschuldigten maßgebenden Tatsachen als Zeugen zu vernehmen.