ABGB § 871
Zur Frage, ob die Irrtumsanfechtung auch zulässig ist, wenn dem Gegner der Irrtum „offenbar auffallen mußte“, diesem aber dabei eine geringere Fahrlässigkeit zur Last fällt als dem Irrenden selbst bei Herbeiführung seines Irrtums. Zum Erklärungs- und Kalkulationsirrtum.