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§§ 6, 8 Abs 3 F-VG

RechtsprechungVerfassungsgerichtshofJBl 1988, 776 Heft 12 v. 1.12.1988

F-VG § 6, F-VG § 8 Abs 3

§ 6 F-VG enthält eine taxative Aufzählung sämtlicher zulässiger Abgabenformen; der Bund darf neben einer gemeinschaftlichen Bundesabgabe keine gleichartige ausschließliche Bundesabgabe von demselben Besteuerungsgegenstand vorsehen.

Aus der Tatsache, daß die Finanzverfassung die Kombination gleichartiger Abgaben nur im Verhältnis Bund – Länder (Gemeinden) bzw Länder – Gemeinden vorsieht, läßt sich schließen, daß der Verfassungsgesetzgeber andere Kombinationen nicht zulassen wollte.

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