I. Einleitung und Problemstellung aus rechtstheoretischer Sicht
Die Veranstaltung steht unter dem Arbeitstitel: „Nach dem Strafrechtsänderungsgesetz 1987“1). Dies klingt hinsichtlich des uns übertragenen Themenbereiches des „strafprozessualen Vorverfahrens“ fast zynisch, da sich durch das StRÄG 1987 keine wesentliche Neuerung ergeben hat, die bekannte Problemlage also nach wie vor unverändert ist. Denn in der Praxis wird vielfach der Vorwurf erhoben, das strafrechtliche Vorverfahren sei unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als äußerst bedenklich zu bewerten und in rechtspolitischer Hinsicht nicht mehr zeitgemäß. Bevor sich mein Coreferent mit den dringendsten dieser Probleme im einzelnen auseinandersetzt, möchte ich noch kurz aus theoretischer Sicht der Frage nachgehen, ob diese Fehlentwicklungen tatsächlich vom Gesetzgeber zu verantworten sind oder nicht eher von jenen Organen, die die Gesetze anzuwenden, also zu vollziehen haben. Soviel kann dabei schon vorweggenommen werden: Die Wahrheit liegt – wie so oft – in der Mitte; beide Komponenten haben in gleicher Weise zum heute zu konstatierenden Mißstand beigetragen.