ASVG § 176 Abs 1 Z 2
Die genannte Gesetzesstelle bezieht bestimmte Tätigkeiten, die von Privatpersonen freiwillig aus altruistischen Motiven im Interesse der Allgemeinheit unternommen werden (zB Hilfeleistung in Unglücksfällen) in den Unfallversicherungsschutz ein.
Da nur solche Unfälle den Arbeitsunfällen gleichgestellt sind, die sich bei den in der lex cit aufgezählten Hilfeleistungen ereignen, darf die Hilfeleistung bzw die Gefahrenlage, in der der Helfer tätig wird, im Unfallzeitpunkt noch nicht beendet sein. Hält sich ein Sittlichkeitstäter, der vom Hilfeleistenden zunächst vertrieben wurde, noch in der Nähe seines Opfers versteckt, so ist dessen Verfolgung noch Hilfeleistung in dem der Überfallenen Frau zugestoßenen Unglücksfall.