KO § 180, KO § 79, KO § 80, KO § 81, EO § 84
Ist das deutsche Konkursverfahren vor Inkrafttreten des österr-deutschen Vertrags auf dem Gebiete des Konkurs- und Ausgleichs-(Vergleichs-)rechts eröffnet worden, so kann der deutsche Gemeinschuldner seine in Österreich belegene Forderung nicht nur selbst durch Vertreter geltend machen, sondern auch zum Inkasso (auch an den Konkursverwalter) abtreten.