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§ 180 KO; §§ 79 ff und 84 EO

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1988, 653 Heft 10 v. 1.10.1988

KO § 180, KO § 79, KO § 80, KO § 81, EO § 84

Ist das deutsche Konkursverfahren vor Inkrafttreten des österr-deutschen Vertrags auf dem Gebiete des Konkurs- und Ausgleichs-(Vergleichs-)rechts eröffnet worden, so kann der deutsche Gemeinschuldner seine in Österreich belegene Forderung nicht nur selbst durch Vertreter geltend machen, sondern auch zum Inkasso (auch an den Konkursverwalter) abtreten.

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