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§ 1295 Abs 2 ABGB

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1988, 649 Heft 10 v. 1.10.1988

ABGB § 1295 Abs 2

Das Begehren des Ersatzes jenes Schadens, der sich nicht unmittelbar aus der unzulässigen Selbsthilfehandlung, sondern aus der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes durch die Selbsthilfe des Schädigers ergibt, ist rechtsmißbräuchlich.

Hat der Gläubiger, der mangels wirklicher Übergabe kein Sicherungseigentum erworben hatte, zwar Anspruch auf Herausgabe und anschließenden freien Verkauf des Sicherungsgutes, so ist er zwar nicht befugt, sich die Gewahrsame daran eigenmächtig zu verschaffen und das Sicherungsgut zu veräußern, macht sich aber dadurch allein nicht schadenersatzpflichtig.

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