IPRG § 44 Abs 1, BGB § 138, BGB § 139, BGB § 242, ABGB § 879 Abs 1
Arbeitsverträge sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet (hier: BRD).
Ein Arbeitsvertrag, in dem sich der Arbeitnehmer zur Darbietung geschlechtlicher Betätigung in einem „scharfen“ Sexfilm verpflichtet, ist nichtig gem § 138 Abs 1 BGB. Eine Teilgültigkeit des Arbeitsvertrages (nach § 139 BGB) hinsichtlich jener Szenen, in denen (sittenwidrige) Geschlechtsszenen nicht dargestellt werden sollen, kommt nicht in Betracht, da deren Darstellung wesentlicher Inhalt des Vertrages ist und der Vertrag ohne den nichtigen Teil daher nicht geschlossen worden wäre.