StGB § 146, StGB § 147 Abs 3, StGB § 148, WeinG § 43, WeinG § 45
Durch den Zusatz von Diäthylenglykol zu verkauftem Wein erhält der Käufer für den von ihm bezahlten Kaufpreis keine vermögenswerte Gegenleistung; das Entgelt ist daher dem betrügerischen Verkäufer zur Gänze und nicht nur mit einem Teilbetrag strafrechtlich als Schaden anzulasten.