ABGB § 864a, ABGB § 1118, ABGB § 1416
Eine gegen § 864 a ABGB verstoßende Vertragsbestimmung ist auch unwirksam, wenn sich die Partei nicht auf die Unwirksamkeit beruft. Mangels besonderen Hinweises ist eine Bestimmung in AGB, wonach Zahlungen des Leasingnehmers auf die jeweils jüngste Forderung des Leasinggebers anzurechnen sind, insoweit unwirksam, als sie dem Leasinggeber ermöglicht, unter Berufung auf die vertraglichen Verzugsfolgen die Kündigung auszusprechen.