IPRG § 44, ABGB § 920, ABGB § 1162b, ABGB § 914
Ist die Arbeitsleistung ausschließlich im Ausland zu erbringen, so liegt keine Entsendung iS des § 44 Abs 1 IPRG vor. Haben aber die Parteien für mehrere Sachfragen die Anwendung des österr Arbeitsrechts vereinbart, ist dies dahin auszulegen, daß sie die österr Rechtsordnung insgesamt als maßgebend angenommen haben.