ABGB § 1396, ABGB § 1394, ABGB § 1358
Leistet ein Schuldner (beträchtliche) Zahlungen an den Zessionar, ohne sich dabei auf ein bestehendes Zessionsverbot zu berufen, oder deshalb Vorbehalte für künftige Verantwortung geltend zu machen, so ist dies als schlüssiger Verzicht auf Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Zession zu werten.