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§§ 1117, 1118 und 1120 ABGB

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1987, 180 Heft 5 und 6 v. 1.3.1987

ABGB § 1117, ABGB § 1118, ABGB § 1120

Wird ein Superädifikat vermietet und dabei vereinbart, daß der Einzelrechtsnachfolger des Vermieters (im Eigentum am Superädifikat) in den Vertrag eintreten soll, so ist dieser zur Kündigung schon berechtigt, wenn ihm zwar noch nicht das Eigentum am Superädifikat, aber Besitz und Verwaltung übertragen worden sind.

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