WEG § 17 Abs 2, WEG § 17 Abs 3, WEG § 26 Abs 1 Z 4 lit a, ABGB § 1012
Die in § 17 Abs 2 Z 1 WEG normierte Rechnungslegungspflicht des Gebäudeverwalters richtet sich zwingend auf das jeweils vorangegangene „Kalenderjahr“. Eine den praktischen Bedürfnissen besser entsprechende Festsetzung des Verrechnungsjahres (zB nach der Heizperiode) ist unzulässig.