BStG § 20 Abs 3, EisbEG § 22 Abs 1
Das gem § 20 Abs 3 BStG 1971 angerufene Gericht hat die für jede behördliche Festsetzung der Enteignungsentschädigung normierte Negativvoraussetzung des Fehlens einer (sei es vor oder nach Fällung des Enteignungsbescheides) wirksam zustande gekommenen Parteienübereinkunft nach § 22 Abs 1 EisbEG zu prüfen.