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§ 20 Abs 3 BStG; § 22 Abs 1 EisbEG

RechtsprechungOrdentliche GerichteJosef KühneJBl 1987, 172 Heft 5 und 6 v. 1.3.1987

BStG § 20 Abs 3, EisbEG § 22 Abs 1

Das gem § 20 Abs 3 BStG 1971 angerufene Gericht hat die für jede behördliche Festsetzung der Enteignungsentschädigung normierte Negativvoraussetzung des Fehlens einer (sei es vor oder nach Fällung des Enteignungsbescheides) wirksam zustande gekommenen Parteienübereinkunft nach § 22 Abs 1 EisbEG zu prüfen.

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