ABGB § 601, ZPO § 482
Im Erbrechtsstreit ist der Formmangel einer letztwilligen Verfügung nicht von Amts wegen wahrzunehmen. Die erstmalige Geltendmachung eines Formmangels in der Berufung ist daher als unzulässige Neuerung unbeachtlich.
OGH, 09.10.1986, 6 Ob 602/86