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§§ 896 und 1360 ABGB

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1987, 780 Heft 23 und 24 v. 1.12.1987

ABGB § 896, ABGB § 1360

Mindestens im Fall der gleichzeitigen Übernahme von Bürgschaft und Pfandhaftung kann der Bürge beim Pfandschuldner nur anteiligen Regreß nehmen. Der Anteil bestimmt sich nach § 896, dh im Zweifel nach Köpfen1)1)Vgl dazu den Aufsatz von Hoyer, Der Rückgriff zwischen Bürgen und Pfandbestellern, in diesem Heft der JBl 1987, 764..

OGH, 20.06.1984, 7 Ob 575/84

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