ASVG § 60 Abs 1, ASGG § 54
Bei einer vom Dienstgeber unverschuldeten Entgeltnachzahlung und einer dadurch ausgelösten Beitragsnachentrichtung tritt keine Änderung der Beitragslast und Beitragsschuldnerschaft ein.
Hat der Dienstgeber das Entgelt unverschuldeterweise nicht gezahlt und daher den Dienstnehmeranteil nicht einbehalten, so darf er bei Nachzahlung dieses gesamten Entgelts den gesamten auf dieses Entgelt entfallenden Dienstnehmeranteil und nicht bloß den Dienstnehmeranteil für zwei Nachzahlungsmonate abziehen1).