MRG § 8 Abs 2, MRG § 8 Abs 3, ABGB § 1295
Zum Umfang der Duldungspflicht des Mieters nach § 8 MRG; soweit sie besteht, Eingriffshaftung des schädigenden Vermieters (bzw Mieters).
Für Schäden (Risse in Mauern und Tapeten), die durch die Veränderung (Verbesserung) eines Mietobjekts an einem anderen Mietobjekt entstehen, haftet im Anwendungsbereich des § 8 MRG der Baumeister dem geschädigten Mieter nicht, wenn er die Arbeiten technisch einwandfrei durchgeführt hat und der Umbau baubehördlich genehmigt wurde. In diesem Fall fehlt schon das Verschulden, da der Baumeister davon ausgehen darf, der Geschädigte, der sich gegen den Umbau nie ausgesprochen hat, habe die Beeinträchtigung seines Mietrechts gem § 8 MRG zu dulden.