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§ 8 EntmO

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1987, 718 Heft 21 und 22 v. 1.11.1987

EntmO § 8

Die Bestellung zum vorläufigen Beistand wird mit der Zustellung des Bestellungsdekretes an diesen wirksam, unabhängig davon, ob auch die Zustellung an die schutzbedürftige Person rechtswirksam erfolgt ist.

OGH, 08.05.1987, 5 Ob 540/87

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