EntmO § 8
Die Bestellung zum vorläufigen Beistand wird mit der Zustellung des Bestellungsdekretes an diesen wirksam, unabhängig davon, ob auch die Zustellung an die schutzbedürftige Person rechtswirksam erfolgt ist.
OGH, 08.05.1987, 5 Ob 540/87
EntmO § 8
Die Bestellung zum vorläufigen Beistand wird mit der Zustellung des Bestellungsdekretes an diesen wirksam, unabhängig davon, ob auch die Zustellung an die schutzbedürftige Person rechtswirksam erfolgt ist.
OGH, 08.05.1987, 5 Ob 540/87