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§ 83 Abs 2 und 86 StGB

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1987, 59 Heft 1 und 2 v. 1.1.1987

StGB § 83 Abs 2, StGB § 86

Die objektive Zurechnung eines Erfolges setzt Adäquanz- und Risikozusammenhang voraus; die Vorhersehbarkeit des konkreten Kausalverlaufs ist nicht erforderlich.

OGH, 03.07.1986, 12 Os 75/86

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