StGB § 83 Abs 2, StGB § 86
Die objektive Zurechnung eines Erfolges setzt Adäquanz- und Risikozusammenhang voraus; die Vorhersehbarkeit des konkreten Kausalverlaufs ist nicht erforderlich.
OGH, 03.07.1986, 12 Os 75/86
StGB § 83 Abs 2, StGB § 86
Die objektive Zurechnung eines Erfolges setzt Adäquanz- und Risikozusammenhang voraus; die Vorhersehbarkeit des konkreten Kausalverlaufs ist nicht erforderlich.
OGH, 03.07.1986, 12 Os 75/86