ZPO § 530 Abs 1 Z 7
Das Hervorkommen neuer Tatsachen nach Abschluß des Vorprozesses berechtigt den dort Beklagten, darauf gestützte Einwendungen mittels Wiederaufnahmsklage geltend zu machen. – Ergänzung zu OGH RdW 1986, 145.
OGH, 06.11.1986, 7 Ob 678/86