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§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1987, 55 Heft 1 und 2 v. 1.1.1987

ZPO § 530 Abs 1 Z 7

Das Hervorkommen neuer Tatsachen nach Abschluß des Vorprozesses berechtigt den dort Beklagten, darauf gestützte Einwendungen mittels Wiederaufnahmsklage geltend zu machen. – Ergänzung zu OGH RdW 1986, 145.

OGH, 06.11.1986, 7 Ob 678/86

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