KO § 66, KO § 67, KO § 69, KO § 72, KO § 173 Abs 5
Im Fall des Eigenantrags des Schuldners hat das Gericht die Konkurseröffnungsvoraussetzungen immer dann, wenn Bedenken obwalten, von Amts wegen zu überprüfen.
OLG Innsbruck, 26.09.1986, 1 R 295/86
KO § 66, KO § 67, KO § 69, KO § 72, KO § 173 Abs 5
Im Fall des Eigenantrags des Schuldners hat das Gericht die Konkurseröffnungsvoraussetzungen immer dann, wenn Bedenken obwalten, von Amts wegen zu überprüfen.
OLG Innsbruck, 26.09.1986, 1 R 295/86