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§§ 66, 67, 69, 72 und 173 Abs 5 KO

RechtsprechungOrdentliche GerichteHubertus SchumacherJBl 1987, 51 Heft 1 und 2 v. 1.1.1987

KO § 66, KO § 67, KO § 69, KO § 72, KO § 173 Abs 5

Im Fall des Eigenantrags des Schuldners hat das Gericht die Konkurseröffnungsvoraussetzungen immer dann, wenn Bedenken obwalten, von Amts wegen zu überprüfen.

OLG Innsbruck, 26.09.1986, 1 R 295/86

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