B-VG Art 130, VVG § 2 Abs 1
Aus der Formulierung in § 2 Abs 1 VVG „noch zum Ziele führend“ ist zwingend abzuleiten, daß mit dem gelindesten Mittel zu vollstrecken ist.
Dem österr Vollstreckungsrecht ist eine allgemeine Härteklausel oder die Einrichtung eines Vollstreckungsaufschubes aus Gründen besonderer Härte unbekannt.