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§ 223 StGB; §§ 352, 353, 355, 356 und 357 StPO

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1987, 669 Heft 19 und 20 v. 1.10.1987

StGB § 223, StPO § 352, StPO § 353, StPO § 355, StPO § 356, StPO § 357

Ohne Vernehmung des Antragsgegners kann über einen Wiederaufnahmsantrag nur im abweislichen Sinn entschieden werden; der Stattgebung eines Wiederaufnahmsantrages hat hingegen zwingend die Vernehmung des Antragsgegners gem § 357 Abs 2 StPO voranzugehen.

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