ABGB § 1114, ABGB § 1115, MRG § 29 Abs 1 Z 3, MRG § 29 Abs 3, ZPO § 569
Wird ein ursprünglich schriftlich auf die Dauer von 6 Monaten befristeter Wohnungsmietvertrag stillschweigend erneuert, dann bleibt der in § 29 Abs 1 Z 3 lit c MRG umschriebene Auflösungsgrund gewahrt, wenn die Vertragsdauer einschließlich der Verlängerung ein Jahr nicht übersteigt.