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§§ 1114 und 1115 ABGB; § 29 Abs 1 Z 3 und Abs 3 MRG; § 569 ZPO

RechtsprechungOrdentliche GerichteHelmut BöhmJBl 1987, 659 Heft 19 und 20 v. 1.10.1987

ABGB § 1114, ABGB § 1115, MRG § 29 Abs 1 Z 3, MRG § 29 Abs 3, ZPO § 569

Wird ein ursprünglich schriftlich auf die Dauer von 6 Monaten befristeter Wohnungsmietvertrag stillschweigend erneuert, dann bleibt der in § 29 Abs 1 Z 3 lit c MRG umschriebene Auflösungsgrund gewahrt, wenn die Vertragsdauer einschließlich der Verlängerung ein Jahr nicht übersteigt.

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