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§ 26 ABGB

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1987, 650 Heft 19 und 20 v. 1.10.1987

ABGB § 26

Der Beschluß der Vollversammlung (Mitgliederversammlung) eines Vereins ist rechtsunwirksam, wenn nicht allen Mitgliedern die beabsichtigte Beschlußfassung mitgeteilt und ihnen Gelegenheit zur sachlichen Stellungnahme gegeben wird. Das gilt insb hinsichtlich des Mitglieds, dessen Ausschluß Gegenstand des beabsichtigten Beschlusses sein soll, und ungeachtet der nachprüfenden richterlichen Inhaltskontrolle von Vereinsbeschlüssen.

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