I. Problemstellung
Nach Art 47 Abs 1 B-VG wird das verfassungsmäßige Zustandekommen der Bundesgesetze1) durch die Unterschrift des Bundespräsidenten (BPräs) beurkundet.
In der österr verfassungsrechtlichen Literatur wird die Beurkundungskompetenz zumeist nur sehr knapp und eher am Rande behandelt2). Dies erscheint überraschend, handelt es sich doch um eine Kompetenz des BPräs, von der er beinahe tagtäglich Gebrauch macht.