Die E eines verstärkten Senates vom 19.12.1986: „Der OGH hält daher die Auslegung des § 44 EisbEG iS des PlssB vom 22.4.1902 GlUNF 1860 nicht aufrecht“ und spricht nun dem Enteigneten die Kosten durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter zu, hat zurecht die zustimmende Beachtung als „wirklicher Fortschritt der Rechtsstaatlichkeit“ gefunden.