KO § 19, AO § 19, ABGB § 1170
Die Werklohnforderung des Unternehmers entsteht schon mit Abschluß des Werkvertrags. Der Besteller, der vor Eröffnung des Konkurses oder Ausgleichs über das Vermögen des Unternehmers gegen diesen eine Forderung erworben hat, kann daher auch nach diesem Zeitpunkt mit dieser Forderung gegen die Werklohnforderung aufrechnen, auch wenn diese mangels Erbringung der Werkleistung noch nicht fällig ist.