IV. Überlegungen zur Effektivität
1. Keine Rechtskraftwirkung zwischen AG und AN; keine Nebenintervention
Das im Rechtsstreit zwischen dem AG und einem parteifähigen Organ der Arbeitnehmerschaft ergehende Feststellungsurteil entfaltet keinerlei rechtliche Wirkungen auf das Rechtsverhältnis zwischen dem AG und dem einzelnen AN57). Der Grund, warum von Gesetzes wegen keine Rechtskrafterstreckung gegenüber den AN angeordnet wurde, liegt im bloßen Testcharakter des besonderen Feststellungsverfahrens. Der einzelne AN kann sich auch dem Verfahren nicht als Nebenintervenient58) anschließen, weil ihm auf Beklagtenseite wegen fehlender Berührung seiner Rechtssphäre durch das Feststellungsurteil, auf Klägerseite darüber hinaus noch wegen der Möglichkeit der Einbringung einer Leistungsklage jegliches rechtliche Interesse am Obsiegen einer der beiden Parteien des Feststellungsverfahrens fehlt59). Eine Beteiligung am besonderen Feststellungsverfahren als Nebenintervenient liefe auch gerade dem mit diesem verfolgten Zweck des Schutzes des einzelnen AN zuwider.