I. Welche Delikte sind „reuefähig“?
Nach durchaus festgefügter Meinung der Judikatur ist die Aufzählung der reuefähigen Delikte im § 167 StGB als taxativ zu verstehen1). Insb die von einigen Vertretern der Lehre geforderte analoge Ausdehnung des § 167 StGB auf das Delikt der Sachbeschädigung2) wurde von der Judikatur stets abgelehnt3).